Satzung des Vereins
KUNSTKOMM
Der junge Förderkreis der kestnergesellschaft
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "KUNSTKOMM - Der junge Förderkreis der kestnergesellschaft Hannover". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Verein seinen Namen mit dem Zusatz "e.V." (eingetragener Verein) führen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Vereinsgericht oder der Finanzverwaltung für notwendig befundene formale oder stilistische Änderungen dieser Satzung vorzunehmen.
(5) Der Namensbestandteil "kestnergesellschaft" wird mit Zustimmung des Vorstandes der kestnergesellschaft e.V. geführt, die aus wichtigem Grund widerrufen werden kann.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Er fördert ideell und finanziell die kulturelle und wissenschaftliche Arbeit der kestnergesellschaft Hannover. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(a) die finanzielle Unterstützung von Ausstellungen in der kestnergesellschaft, sowie begleitende Sondermaßnahmen - oder Veranstaltungen.
(b) Veranstaltungen zur Förderung der Kunst und der allgemeinen Volksbildung, insbesondere Ausstellungsbesuche in der kestnergesellschaft und in anderen Ausstellungshäusern in Hannover und Umgebung, Tagesausflüge zu Kunstereignissen in andere Städte, Kunstreisen, Vorträge und Seminare, Gespräche mit Künstlern und Kuratoren, Atelierbesuche, Galerienbummel und durch Veranstaltungsreihen mit jungen Künstlern in der kestnergesellschaft Hannover.
(c) die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten im Bereich der modernen Kunst.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Zur nachhaltigen Erfüllung des Zwecks darf der Verein im Rahmen der steuerlichen Vorschriften Rücklagen bilden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die vom Verein etwa erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich zu den genannten gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Deshalb kann kein ausscheidendes Mitglied Zahlungen aus dem Vereinsvermögen verlangen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das verbleibende Vermögen ist auf die kestnergesellschaft e.V. zu übertragen, sofern diese zu diesem Zeitpunkt noch als gemeinnütziger Verein existiert und der Verein "Junger Förderkreis" in seinem Namen noch den Bestandteil "kestnergesellschaft" führt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins bejaht oder unterstützt. Voraussetzung ist ein an den Vereinsvorstand gerichteter Antrag zur Aufnahme. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahmebeschluss.
(3) Die Vertretung eines Gründungsmitglieds in der Gründungsversammlung ist zulässig. Dies gilt insbesondere für die Beschließung der Errichtung des Vereins und der Satzung, die Aufnahme der Gründungsmitglieder sowie die Wahl des Vorstands.
(4) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann vorhanden, wenn ein Mitglied
- eine ihm nach der Satzung obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
- das Ansehen des Vereins schwer schädigt
- sich innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält
- trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht bezahlt.
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Kein Mitglied hat bei Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf die Zurückerstattung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
(5) Natürliche Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernannt werden.
(6) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch Beschluss des Vorstandes bestimmt. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(7) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(8) Der Aufnahmeantrag beinhaltet gleichzeitig eine Beitrittserklärung zur kestnergesellschaft e.V. und ist entsprechend ausgestaltet. Dem Vorstand der kestnergesellschaft e.V. steht das Recht der Verweigerung der Aufnahme zu. Kommt es zu einer solchen Verweigerung, kann der Antragsteller auch nicht Mitglied des Vereins "Junger Förderkreis" werden.
Mit dem Jahresbeitrag des Vereins "Junger Förderkreis" ist auch der Beitrag für die Mitgliedschaft in der kestnergesellschaft e.V. zu entrichten, den der Verein "Junger Förderkreis" an die kestnergesellschaft e.V. weiterleitet.
Scheidet ein Mitglied aus der kestnergesellschaft e.V. aus, ist es damit auch aus dem Verein "Junger Förderkreis" ausgeschieden und umgekehrt. Austritts- bzw. Ausschlußerklärungen des Mitglieds bzw. gegenüber dem Mitglied haben die entsprechende Wirkung. Darauf ist das Mitglied bei der Aufnahme in den Verein "Junger Förderkreis" bzw. beim Beitritt zur kestnergesellschaft ausdrücklich hinzuweisen.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes;
2. die Entlastung des Vorstandes;
3. Genehmigung der vom Schatzmeister vorgelegten Jahresrechnung über das vergangene
Geschäftsjahr;4. die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliedersammlung wird durch den Vorstand einberufen; die Einladung an die Mitglieder muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Sie erfolgt durch Brief, Fax oder andere elektronische Medien, insbesondere e-mail an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds. Die Einberufung der Versammlung hat unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich an den Vorstand stellt. Jedes Mitglied kann Ergänzungen zur Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt ausdrücklich etwas anderes vor. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist eine vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
(4) Bei der in der Regel einmal jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung ist ein Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.
(5) Ein Mitgliederbeschluss kann auch durch ein schriftliches Abstimmungsverfahren herbeigeführt werden.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Personen. Er wird durch die Mitgliederversammlung berufen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten Stellvertreter sowie einen Schatzmeister.
Das Amt des Schriftführers oder des Schatzmeisters kann personengleich vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem seiner Stellvertreter mit übernommen werden. Indessen darf die Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern nicht unterschritten werden.
(2) Zum Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter oder den Schatzmeister jeweils allein vertreten.
(5) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz.
§ 8
Schriftlichkeitserfordernis / Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 6 aufgelöst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der Schriftform durch Vorlage des vom Versammlungsleiter unterschriebenen Protokolls über die entsprechende Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.
§ 9
Inkrafttreten
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 29.07.2003 beschlossen.
